U.a. haben der erste Senat des OLG Zweibrücken (AZ 1W 13/87) und die
OLG´s Hamm (15W 405/68), Braunschweig (3W 10/74) und München (W 1234/76),
in ihren Urteilen Detektivkosten als außergewöhnliche Parteiaufwendungen
für erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig erklärt, wenn sie zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

(§ 91 Abs. 1 Satz 1ZPO)

 

Detektivkosten sind auch unter Umständen privat absetzbar,
wenn konkreter Verdacht bestand.

(Amtsgericht Hessen 8K 3370/88)

 

Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die durch den beauftragten Detektiv
getroffenen Feststellungen nach den Umständen des Einzelfalls notwendig und
nicht anderweitig einfacher zu erlangen waren, was durch Vorlage des Ermittlungs-
berichts und spezifischer Abrechnung glaubhaft zu machen ist. Die unmittelbar
prozessbezogenen Feststellungen des Detektivs müssen auch die prozessuale
Stellung des Auftraggebers vorteilhaft verändert haben.
OLG München, 18.06.93, 11  W1592/93

 

Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung
einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten
Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver
Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreits
im Hinblick auf eine zweckentsprechende  gerichtliche Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von Paragraph 91,I ZPO war.

OLG Koblenz 24.10.90, 14 NW  671/90

 

Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden
Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der
Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv
seine Arbeitsstätte ermittelt und die von  ihm getroffenen Feststellungen
die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft verändern kann.
OLG Schleswig, 10.02.92, 15 WF 218/91

 

Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren
schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen
Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein.

OLG Stuttgart, 15.03.89, 8 WF  96/88

 

...ist die Einschaltung eines Detektivs aus kostenrechtlicher Sicht
gerechtfertigt, wenn bereits ein bestimmter Verdacht besteht, die
für eine schlüssige Antragstellung oder Rechtsverteidigung
erforderlichen Einzelheiten und Beweismittel aber noch beschafft
werden müssen und dies nicht anders und nicht billiger als mit Hilfe
eines Defektives möglich ist. Die dafür aufgewendeten Kosten sind
nach Maßgabe des § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn ihre
Aufwendung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem späteren Prozess steht.
OLG Hamm, 31.08.92, 23 W 92/92

 

Detektivkosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig,
wenn sie sich im Verhältnis zur Bedeutung des Streitgegenstandes
in vernünftigen Grenzen halten, prozessbezogen waren, die
erstrebten Feststellungen als notwendig angesehen werden
konnten und eine einfachere Klarstellung nicht möglich war.
Insbesondere ist es entfernt residierenden Versicherungen
zuzugestehen, bei sehr hohen Schmerzensgeldforderungen
auch im Interesse ihres Versicherten einen Detektiv zur
Überprüfung einzusetzen: dessen Kosten sind in
angemessener Höhe erstattungsfähig.

OLG Nürnberg, 29.11.90, 4 W  3657/90

 

Die Notwendigkeit und der Umfang der Ermittlungen bei
Einschaltung eines Detektiven sind durch Vorlage von
Ermittlungsberichten nachzuweisen.
LAG Düsseldorf, 04.04.95, 7 TA 243/94

 

Bei besonders schweren Verstößen, durch die das Vertrauen vom
Arbeitgeber zum Mitarbeiter gestört wird, akzeptieren Gerichte
auch eine sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung.
Die Auffassung der Gerichte von "besonders schweren Verstößen"
reichen vom Diebstahl eines Kuchenstücks (Bundesarbeitsgericht,
Az: 2 AZR 3/83) bis zur Arbeit in einem fremden Betrieb trotz erfolgter
Krankschreibung

(Landesarbeitsgericht München, Az: 6 Sa  96/82)

 

Bei Beobachtung von Mitarbeitern muss die Geschäftsleitung den
Betriebsrat nicht informieren (Beschluss 26.3.91 BA8G 1ABR 26/90)

 

Verdeckte Videoüberwachung ist zulässig, wenn Warenverluste
entstanden sind und der Einsatz von  verdeckten Kameras die
Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln (BAG 5AZR 116/86)

 

Testkäufe reichen als Beweise (AG Kaiserslautern 5CA 119/84)

 

Mieter, die in einem Räumungsprozess mit Hilfe eines Detektivs
die Eigenbedarfsgründe der Vermieter als unrichtig entlarven,
können die Detektivkosten vom Vermieter ersetzt erhalten
AG Hamburg, 24.10.90, 38 C 110/96